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   RG, 10.05.1940 - VII 230/39   

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https://dejure.org/1940,548
RG, 10.05.1940 - VII 230/39 (https://dejure.org/1940,548)
RG, Entscheidung vom 10.05.1940 - VII 230/39 (https://dejure.org/1940,548)
RG, Entscheidung vom 10. Mai 1940 - VII 230/39 (https://dejure.org/1940,548)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Zum Begriff der "Bewußtseinsstörung" im Sinne des § 3 d der Allgemeinen Unfall-Zusatzversicherungsbedingungen.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 164, 49
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • OLG Köln, 20.09.2005 - 5 W 111/05

    Kein Versicherungsschutz bei Unfall des stark alkoholisierten Fußgängers

    Eine alkoholbedingte Bewusstseinsstörung liegt vor, wenn die Aufnahme- oder Reaktionsfähigkeit durch den Alkohol so gestört ist, dass der Geschädigte den Anforderungen der konkreten Gefahrenlage nicht mehr gewachsen ist (so schon RGZ 164, 49; BGH VersR 1962, 461; BGH VersR 2000, 1090).
  • BGH, 08.07.1957 - II ZR 177/56

    Rechtsmittel

    Richtig ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß nicht nur ein Kraftfahrer (BGHZ 18, 311 [BGH 24.10.1955 - II ZR 345/53]; RGZ 164, 49), sondern auch ein Fußgänger dann an einer Bewußtseinsstörung leidet, wenn seine Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit durch Alkoholgenuß so erheblich geschwächt ist, daß er nicht mehr imstande ist, eine Gefahrenlage wie ein nüchterner Mensch zu erkennen und zu meistern.
  • BGH, 27.02.1985 - IVa ZR 96/83

    Nachweis alkoholbedingter Bewußtseinsstörung

    Den Ausschlußtatbestand erfüllen bereits solche erhebliche - "krankhafte" (RGZ 164, 49) - Störungen der Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit, die den Versicherten außerstande setzen, den Sicherheitsanforderungen seiner Umwelt zu genügen (BGHZ 66, 88; Prölss/Martin VVG 23. Aufl. AUB § 3 Anm. 4 Ca; kritisch: Bruck/Möller/Wagner VVG 8. Aufl. Band VI 1 G 196).
  • BGH, 24.10.1955 - II ZR 345/53

    Unfallversicherung. Trunkenheit am Steuer

    Seit der grundlegenden Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 164, 49, die in der Rechtsprechung und Lehre nahezu einhellige Zustimmung gefunden hat und von der abzuweichen der Senat keinen Anlaß sieht, besteht kaum mehr Streit darüber, daß eine Bewußtseinsstörung im Sinne der für die gewöhnliche Unfallversicherung (AVB § 3 Ziff 5), die Volksunfall- (§ 2 Ziff 3 AVB) und die Unfallzusatzversicherung (§ 3 Ziff 4 AVB) im wesentlichen gleichlautenden Ausschlußbestimmungen auch durch Trunkenheit hervorgerufen werden kann.
  • BGH, 10.01.1957 - II ZR 162/55

    Unfallversicherung. Sittenwidrige Zuwendung der Bezugsberechtigung

    Nur für solche Unfälle, die jedermann bei normaler körperlicher und geistiger Verfassung zustoßen können, will der Versicherer Deckung gewähren, nicht aber für Gefahren, die durch eine krankhafte Beeinträchtigung der Abwehrfunktionen beim Versicherten selbst überhaupt erst herbeigeführt werden oder sich auswirken können (BGHZ 18, 313; RGZ 164, 49).
  • OLG Rostock, 22.12.2004 - 6 U 219/03

    Voraussetzungen der Annahme einer die Unfallzusatzversicherungsgesellschaft von

    Sie setzt kein völliges Versagen der Sinnestätigkeit voraus (RGZ 164, 49, 51).
  • BGH, 05.04.1962 - II ZR 133/60
    Eine Bewusstseinsstörung im Sinne des § 3 Nr. 5 der Versicherungsbedingungen kann, wie der erkennende Senat (BGHZ 18, 311) im Anschluss an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 164, 49) entschieden hat, auch durch Trunkenheit hervorgerufen werden.
  • BGH, 10.01.1957 - II ZR 162/56
    Nur für solche Unfälle, die jedermann bei normaler körperlicher und geistiger Verfassung zustoßen können, will der Versicherer Deckung gewähren, nicht aber für Gefahren, die durch eine krankhafte Beeinträchtigung der Abwehrfunktionen beim Versicherten selbst überhaupt erst herbeigeführt werden oder sich auswirken können (BGHZ 18, 313 = NJW 56, 21; RGZ 164, 49).
  • BGH, 24.10.1955 - II ZR 345/35
    1.) Seit der grundlegenden Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 164, 49, die in der Rechtsprechung und Lehre nahezu einhellige Zustimmung gefunden hat und von der abzuweichen der Senat keinen Anlass sieht, besteht kaum mehr Streit darüber, dass eine Bewusstseinsstörung im Sinne der für die gewöhnliche Unfallversicherung (AVB § 3 Ziff. 5), die Volksunfall- (§ 2 Ziff. 3 AVB) und die Unfallzusatzversicherung (§ 3 Ziff. 4 AVB) im Wesentlichen gleichlautenden Ausschlussbestimmungen auch durch Trunkenheit hervorgerufen werden kann.
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